Gervais K. Kpade Aguey
Finanzamt Bremen-Ost
Steuernummer 47703158962
der TSC EVENTIM Ticket & Touristik-Service-Center GmbH (TSC) für VORVERKAUFSPARTNER und VERANSTALTER (Vertragspartner)
Stand: 08/2008 1
Finanzamt Bremen-Ost
Steuernummer 47703158962
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der TSC EVENTIM Ticket & Touristik-Service-Center GmbH (TSC) für VORVERKAUFSPARTNER und VERANSTALTER (Vertragspartner)
Stand: 08/2008 1
§ 1 (Geltungsbereich)
- Ergänzend zu dem zwischen TSC und dem Vertragspartner bestehenden Vertrag und seinen Zusatzvereinbarungen gelten für sämtliche – auch künftige – Leistungen von TSC ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Unsere AGB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss der Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmern i.S.v. § 14 BGB).
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- TSC ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat. Auf diese Folge wird TSC den Vertragspartner bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
§ 2 (Zahlung und Anpassung der Entgelte,
Deaktivierung, Aufrechnungsbeschränkungen)
- Soweit von dem Vertragspartner laufende, nicht ticketabhängige Entgelte zu zahlen sind, sind diese monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats an TSC zu entrichten. TSC wird diese per Lastschrift einziehen, wozu der Vertragspartner TSC hiermit eine Einziehungsermächtigung erteilt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Veränderung seiner Bankverbindung innerhalb von fünf Werktagen TSC schriftlich anzuzeigen.
- TSC ist berechtigt, sämtliche Entgelte durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist lediglich einmal jährlich zulässig. Erhöhen sich die Entgelte innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 10%, so hat der Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses, für die § 626 Abs. 2 BGB entsprechend gilt.
- Soweit der Vertragspartner einen online-Zugriff auf das Ticketvertriebssystem hat, ist TSC berechtigt, den Vertragspartner im Ticketvertriebssystem in der Weise zu deaktivieren, dass dieser keinen Zugriff mehr auf das System hat, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung der laufenden Entgelte, insbesondere der Leitungs- und Systemanbindungsentgelte, in Höhe von mehr als drei Monatsbeträgen im Rückstand ist und diesen nicht nach schriftlicher Mahnung von TSC binnen einer Woche ausgleicht. TSC wird in der Mahnung auf die bevorstehende Deaktivierung hinweisen.
- Aufrechnungen durch den Vertragspartner sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dasselbe gilt für die Geltendmachung etwaiger Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte.
§ 3 (Informationspflicht)
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, TSC unverzüglich über jedwede Änderung einschließlich Anschriftenänderung, Umfirmierung etc. zu informieren und die Kosten für die Weiterbearbeitung im Ticketvertriebssystem gemäß der jeweils aktuellen TSC-Preisliste zu zahlen.
- Soweit der Vertragspartner einen online-Zugriff auf das Ticketvertriebssystem hat, wird er eventuell im System auftretende Störungen unverzüglich schriftlich an TSC melden.
§ 4 (Daten)
- Die im Ticketvertriebssystem bzw. auf den Rechnern von TSC gespeicherten Daten (Stammdaten, Bewegungsdaten etc.) gehören TSC. Soweit gleichwohl für eine Datenverarbeitung und -nutzung i.S.v. § 28 BDSG im Rahmen der Vertragsdurchführung, Gebührenabrechnung und Inkassogeschäfte die Zustimmung des Vertragspartners gesetzlich erforderlich sein sollte, so wird diese hiermit vom Vertragspartner erteilt. Die Regelung in Satz 2 gilt entsprechend für nicht personenbezogene Daten.
- TSC wird die Daten unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der mit TSC zusammenarbeitenden Veranstalter und Vorverkaufsstellen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Ticketvertriebssystem verarbeiten und nutzen.
§ 5 (Wechsel des Vertragspartners)
- TSC ist berechtigt, den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Gesellschaft, insbesondere eine Betriebsgesellschaft, zu übertragen, wenn diese die Gewähr für eine ordnungsgemÄße Erfüllung der vertraglichen Pflichten über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg bietet. Der Vertragspartner stimmt der Übertragung hiermit zu.
§ 6 (auf Kommissionsverhältnisse anwendbare besondere Regelungen)
- Soweit zwischen TSC und dem Vertragspartner ein Kommissionsvertrag besteht, stimmen die Parteien darin überein, dass die Nachrichterteilung nach § 384 Abs. 2 HGB angesichts des von beiden Parteien verfolgten Geschäftsmodells für den Vorverkauf von Tickets untunlich ist. Die Verpflichtung zur Nachrichterteilung gemäß Â§ 384 Abs. 2 HGB, die Pflicht zur Benennung des Dritten gemäß Â§ 384 Abs. 3 HGB und die Erfüllungshaftung von TSC wird daher ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, nach Maßgabe des Kommissionsvertrages eine Endabrechnung über die Anzahl der für eine Veranstaltung jeweils verkauften Tickets zu verlangen.
- Soweit der kommissionsweise Vorverkauf von Tickets durch TSC über externe Vorverkaufsstellen zu einer Kreditgewährung i.S.d. § 393 HGB führen sollte, stimmt der Vertragspartner dieser hiermit ausdrücklich zu.
- Eine Haftung von TSC gemäß Â§ 394 HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten von Ticketkäufern, die bei einer externen Vorverkaufsstelle Tickets erworben haben, sowie für die Erfüllung von Verbindlichkeiten der externen Vorverkaufsstelle selbst besteht nicht. TSC und der Vertragspartner stimmen darin überein, dass es einen Handelsbrauch im Ticketvorverkauf, wonach der Kommissionär für die Erfüllung von Verbindlichkeiten von Dritten einzustehen hat, nicht gibt. Vorsorglich verzichtet der Vertragspartner auf Ansprüche gegenüber TSC i.S.v. § 394 HGB.
- Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen TSC bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TSC
§ 7 (Haftungs- und Rücktrittsbeschränkungen, Verjährung)
- TSC haftet nicht für Störungen oder Schäden gleich welcher Art, die durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches verursacht werden, die sie auch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt nicht vorhersehen und vermeiden konnte, wie beispielsweise Stromausfall, Leitungsstörungen, Streik etc. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn TSC vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
- TSC haftet nicht für von externen Vorverkaufsstellen zu vertretende Schäden und übernimmt keine Verantwortung für die Abwicklung etwaiger Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dessen Beauftragten einerseits sowie externen Vorverkaufsstellen andererseits. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn TSC vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
- Eine etwaige Haftung von TSC gegenüber dem Vertragspartner für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz wird weder durch den Kommissionsvertrag noch durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt.
- TSC haftet im übrigen nicht für Schäden, die von ihr durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn TSC durch einfache Fahrlässigkeit Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet TSC beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.
- Soweit die Haftung von TSC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von TSC für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Ansprüche des Vertragspartners gegen TSC verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis des Vertragspartners von dem jeweiligen Anspruch, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder beruhen auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen leichter Fahrlässigkeit von TSC gem. dem vorstehenden § 7 Abs. 4 sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Ansprüche durch TSC, wobei TSC auf die Frist von drei Monaten ausdrücklich hinweisen wird, gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 8 (Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand)
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen TSC und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf den gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
- Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Bremen, sofern der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.
- Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten Bremen. Dies gilt im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Nichtkaufleute, wenn der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit TSC seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Entsprechendes gilt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners, der Nichtkaufmann ist, zum Zeitpunkt der Klagerhebung TSC nicht bekannt ist. TSC behält sich das Recht vor, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
ZUSATZVEREINBARUNG ticketdirect
-
Zwischen
TSC EVENTIM
Ticket & Touristik-Service-Center GmbH
Contrescarpe 75 A
28195 Bremen
- nachfolgend TSC genannt -
und
Kpade Aguey
Breitenweg 20
28195 Bremen
- nachfolgend Veranstalter genannt-
Der Veranstalter nutzt für den Eintrittskartenvorverkauf für seine Veranstaltungen das TSCSystem. Hierzu wurde zwischen den Parteien ein Veranstaltervertrag geschlossen. TSC bietet Veranstaltern daneben das System „eventim.ticketdirect“ (im Folgenden sowohl für das System als auch für daraus generierte Eintrittskarten: „ticketdirect“) an. Bei ticketdirect handelt es sich um ein sogenanntes print-at-home-Verfahren. Wählt der Kunde im Rahmen seiner Ticketbestellung im Online-Webshop die Versandart ticketdirect aus, erhält er die bestellte(n) Eintrittskarte(n) in Form eines PDF-Dokuments elektronisch übermittelt und kann diese auf einem für dieses Verfahren geeigneten Drucker selbst auf Normalpapier ausdrucken. Ein zusätzlicher Versand des ticketdirect per Briefpost erfolgt nicht. Für ticketdirect ist derzeit eine Bezahlung per Kreditkarte vorgesehen. Das ausgedruckte ticketdirect ist u.a. mit Vor- und Zunamen des Bestellers (bei allen Tickets eines Auftrags identisch) und einem linearen Barcode versehen. Der Veranstalter ist daran interessiert, ticketdirect für den Eintrittskartenvorverkauf für seine Veranstaltungen zu nutzen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:I. Akzeptanz von ticketdirect, Umfang der Freischaltung
- Der Veranstalter ermächtigt TSC, ticketdirect in seinem Namen und auf seine Rechung für seine Veranstaltungen auszustellen und zu verkaufen.
- Grundsätzlich können sämtliche Veranstaltungen des Veranstalters vom Kunden als ticketdirect erworben werden. Soweit keine Freischaltung für ticketdirect seitens des Veranstalters für bestimmte seiner Veranstaltungen gewünscht ist, wird der Veranstalter TSC spätestens eine Woche vor Vorverkaufsstart über das TSC-System die entsprechende Veranstaltung schriftlich (Email genügt) benennen, für die keine Freischaltung für ticketdirect erfolgen soll.
II. Einbeziehung der besonderen Nutzungsbedingungen für ticketdirect- Wählt der Kunde die Versandart ticketdirect aus, ist es zum Abschluss des Bestellvorgangs erforderlich, dass der Kunde die im Webshop bereitgehaltenen und als Anlage beigefügten besonderen Nutzungsbedingungen für ticketdirect akzeptiert. Der Veranstalter ermächtigt TSC, diese besonderen Nutzungsbedingungen für ticketdirect, die unmittelbar auf die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Veranstalter wirken, in der vorstehend dargestellten Form einzusetzen, und bringt diese Bedingungen zur Anwendung.
III. Zutrittskontrolle- Der Veranstalter ist frei in seiner Entscheidung, ob und in welcher Form er Einlasskontrollen am Veranstaltungsort hinsichtlich ticketdirect durchführt. TSC treffen insoweit keine Pflichten.
- TSC empfiehlt dem Veranstalter ausdrücklich, ticketdirect am Veranstaltungsort von einem geeigneten Barcode-Leser überprüfen, identifizieren und systemseitig entwerten zu lassen, um einen etwaigen Missbrauch von ticketdirect, beispielsweise durch Vorlage eines Mehrfachausdrucks oder einer Kopie, zu unterbinden. Die Kosten der Durchführung geeigneter Zutrittskontrollmaßnahmen trägt der Veranstalter.
- TSC bietet mit eventim.access ein auf ticketdirect abgestimmtes elektronisches Zutrittskontrollsystem an. Der Veranstalter kann auf Wunsch eventim.access von TSC mieten oder erwerben. In diesem Fall werden der Veranstalter und TSC separate Verträge über die Anmietung oder den Kauf von eventim.access schließen.
IV. Reporting- Die als ticketdirect verkauften Tickets werden im eventim.promoter wie jedes andere verkaufte Ticket auch registriert und in den üblichen Verkaufsrapporten ausgewiesen. Speziell für ticketdirect erhält der Veranstalter von TSC in der Anfangsphase zusätzlich in regelmäßigen Abständen Rapporte über die Anzahl verkaufter ticketdirect-Eintrittskarten per Email an eine vom Veranstalter binnen einer Woche nach Abschluss dieser Vereinbarung schriftlich mitzuteilende E-Mail-Adresse oder in anderer geeigneter Form zugesandt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Veranstalter eigenständige Rapporte über die ticketdirect-Verkäufe generieren können.
V. Stornierung, Rückerstattung- Für den Fall der Absage oder Verlegung einer seiner Veranstaltungen erteilt der Veranstalter gegenüber TSC bereits jetzt Stornofreigabe für alle dafür ausgestellten ticketdirect. Dem ticketdirect-Kunden wird der von ihm gezahlte Ticketkaufpreis erstattet, ohne dass es einer Rückgabe des ausgedruckten Ticket an den Veranstalter oder TSC bedarf; statt dessen wird das entsprechende ticketdirect unmittelbar im System storniert, seine Zutrittsberechtigung gelöscht und das Ticket somit systemseitig entwertet. Gleiches gilt, soweit in anderweitigen Einzelfällen eine Stornierung erforderlich ist (z.B. im Falle eines Creditcard-Chargebacks eines ticketdirect-Kunden).
- Eine Rückerstattung des Ticketkaufpreises erfolgt ausschließlich an den Kunden, der das/die entsprechenden ticketdirect bestellt hat und in der ticketdirect-Datenbank gespeichert ist, nicht an anderweitige Inhaber von ticketdirect.
VI. Haftung
Im Hinblick auf den Service „ticketdirekt“ haftet TSC gemäß den nachstehenden Regelungen.
- TSC haftet in jedem Fall unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- TSC haftet im übrigen nur für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.
- Die Haftung von TSC ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten vor.
- TSC haftet nicht für Störungen oder Schäden gleich welcher Art, die durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches verursacht werden, die sie auch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt nicht vorhersehen und vermeiden konnte, wie beispielsweise Stromausfall, Leitungsstörungen, Streik etc..
- Soweit die Haftung von TSC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung sämtlicher Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von TSC.
- Alle vertraglichen Ansprüche des Vertragspartners gegen TSC aus dem Vertragsverhältnis verjähren binnen zwei Jahren, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
VII. Laufzeit- Diese Zusatzvereinbarung ist in ihrer Laufzeit unabhängig von der Laufzeit des Hauptvertrages und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.